Das Delikt der Körperverletzung kennt abhängig vom Schweregrad der Verletzung, des Vorsatzes und weiterer Qualifikationen, welche in den §§ 85 bis 88 StGB geregelt sind.
Das Delikt der Körperverletzung kennt abhängig vom Schweregrad der Verletzung, des Vorsatzes und weiterer Qualifikationen, welche in den §§ 85 bis 88 StGB geregelt sind.