Die Grundtatbestände der vorsätzlichen Körperverletzung finden sich allesamt in § 83 StGB: Nach Abs 1 macht sich der Täter nur strafbar, wenn er einen anderen vorsätzlich am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt. Abs 2 beinhaltet hingegen eine Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination; die vorsätzliche Misshandlung muss hier zumindest fahrlässig eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung nach sich gezogen haben. Fehlt es dem Täter jedoch auch am Misshandlungsvorsatz, kommt nur noch eine fahrlässige Körperverletzung nach § 88 StGB in Betracht.