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Streitgenossenschaft / einheitliche Streitpartei

ZivilverfahrensrechtStreitiges VerfahrenDeixler-Hübner/MeisingerMai 2023

Im (streitigen) Zivilprozess stehen einander grundsätzlich zwei Parteien gegenüber: Kläger und Beklagter. In manchen Bereichen besteht aber das Bedürfnis bzw die Notwendigkeit, mehrere Kläger oder Beklagte in ein Verfahren einzubeziehen („subjektive Klagenhäufung“). Man spricht dabei entweder von einfacher Streitgenossenschaft (§ 11 ZPO) oder von einheitlicher Streitpartei (§ 14 ZPO).

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