Das Teilurteil ergeht abschließend über einen quantitativen Teil des Prozessstoffs. Es kann somit als Teilerledigungen des Verfahrensgegenstandes verstanden werden. Das Teilurteil kann entweder über einen von mehreren Klägern oder Beklagten (also bei subjektiver Klagenhäufung = einfacher Streitgenossenschaft) oder über einen von mehreren geltend gemachten Ansprüchen (also bei objektiver Klagenhäufung, Widerklage oder Aufrechnung) erlassen werden. Ein Teilurteil kann darüber hinaus über das Manifestationsbegehren bei der Stufenklage nach Art XLII EGZPO gefällt werden.