Die Bankgarantie, ein einseitig verpflichtender Schuldvertrag, ist die in der Praxis häufigste dreipersonale Garantie gem § 880a, 2. HS ABGB. Die Bank (Garant) stellt eine Garantie nicht aufgrund ihres Rechtsverhältnisses zum Garantiebegünstigten aus, sondern als Sicherungsmittel für das Rechtsverhältnis zwischen dem Garantieauftraggeber und einem Dritten (Begünstigten). Gemäß der Abstraktheit der Garantie haftet der Garant auch, wenn der Auftraggeber gar nicht (mehr) schuldet.