Bei der Einstellung des Ermittlungsverfahrens (§§ 190 ff StPO) handelt es sich um die ausschließlich der Staatsanwaltschaft zustehende prozessuale Entscheidung über das Anklagerecht, die – abgesehen von der Möglichkeit der Fortführung des Verfahrens (§ 193 StPO) – Sperrwirkung im Sinne des Prinzips „ne bis in idem“ entfaltet. Eine neue bzw weitere Verfolgung desselben Beschuldigten wegen derselben Tat ist in diesem Fall nur mehr in den Fällen der Anordnung der Fortführung durch die Staatsanwaltschaft selbst (§ 193 Abs 2 Z 2 StPO) oder durch das Gericht (§§ 195 f StPO) zulässig.