Die in § 52 Abs 1 WEG aufgezählten Streitigkeiten werden durch gesetzliche Anordnung in das Außerstreitverfahren verwiesen. Für diese gelten neben den generellen Bestimmungen des AußStrG explizit die in § 37 Abs 3 Z 1, 6, 8, 10–19 sowie Abs 4 MRG genannten Besonderheiten. Zudem normiert § 52 Abs 2 WEG spezielle, explizit im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren anzuwendende Verfahrensvorschriften, betreffend etwa die Parteistellung, Zustellung oder die Vertretung im Verfahren.