Grds steht es dem Einzelnen im Rahmen seiner Privatautonomie frei, rechtsgeschäftliche Bindungen einzugehen. Ausnahmsweise kann das Gesetz (bspw im Bereich der Nahversorgung oder der Beförderung per Bahn) jedoch bestimmten Personen die Verpflichtung zum Abschluss eines Rechtsgeschäftes zu gewissen Bedingungen auferlegen; diesfalls liegt ein Abschluss- oder Kontrahierungszwang vor. Darüber hinaus wird in der Lehre und Rsp in bestimmten Fällen auch ein „allgemeiner“ Kontrahierungszwang angenommen.