Wenn der Schuldner mit der Vertragserfüllung in Verzug gerät, kann der Gläubiger unter Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Die Nachfrist soll dem Schuldner die Vollendung oder Verbesserung seiner Leistung ermöglichen (zweite Chance). Welche Fristdauer angemessen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Läuft die Frist ergebnislos ab, wird das Vertragsverhältnis mit schuldrechtlicher, nicht aber sachenrechtlicher Rückwirkung aufgelöst. Bereits erbrachte Leistungen sind zurückzustellen.