Ein Zessionsverbot beschränkt die Verkehrsfähigkeit von Forderungen. Es kann die Abtretbarkeit einer Forderung verbieten oder überhaupt ausschließen. Damit ist der wichtige Unterschied ihrer Wirkung angesprochen: Ein Zessionsverbot kann bloß relativ zwischen den Parteien oder absolut auch gegenüber Dritten wirken. Im ersten Fall ist die Abtretung dennoch wirksam. Grundlage eines Zessionsverbots kann das Gesetz oder eine Parteienvereinbarung sein. In jedem Einzelfall ist zu prüfen, welche Wirkung dem Zessionsverbot zukommt. Für das zweiseitige Unternehmergeschäft ist § 1396a ABGB zu beachten.