Die Zession ist die Abtretung (Übertragung) einer Forderung von einem ursprünglichen Gläubiger (Zedent) auf einen neuen Gläubiger (Zessionar). Der Schuldner (Zessus) und die Forderung bleiben unverändert. Durch Zulassung der Zession in den §§ 1392 ff ABGB werden Forderungen grds Gegenstand des Rechtsverkehrs. Dem Schuldner können Einwendungen aus den unterschiedlichen Rechtsverhältnissen der Zession zustehen. Die korrekte Zuordnung der Einwendung und ihre Geltendmachung erfordern daher eine genaue Prüfung. Zwischen Zedent und Zessionar gelten modifizierte Gewährleistungsbestimmungen.