Der nicht obsorgeberechtigte Elternteil hat das Recht, Informationen über wichtige Angelegenheiten des Kindes zu erhalten und sich hierzu zu äußern (§ 189 Abs 1 Z 1 ABGB). Wenn trotz seiner Bereitschaft nicht regelmäßig persönliche Kontakte mit dem Kind stattfinden, wird das Informations- und Äußerungsrecht auf minderwichtige Angelegenheiten ausgedehnt (§ 189 Abs 3 ABGB). Das Gericht kann im Fall einer Kindeswohlgefährdung oder eines Rechtsmissbrauchs bei der Wahrnehmung des Informations- und Äußerungsrechtes die Rechte auf Antrag bzw von Amts wegen einschränken oder entziehen.