Ein Vermieter ist unter gewissen Voraussetzungen berechtigt, den Bestandvertrag vorzeitig aufzulösen. Im Voll- und Teilanwendungsbereich darf der Bestandgeber nach den Bestimmungen des § 30 MRG, im Nichtanwendungsbereich nach § 1118 ABGB, kündigen. Eine einvernehmliche Kündigung ist immer möglich.
Rechtslage nach dem MRG
Dem Vermieter ist im Voll- und Teilanwendungsbereich nur unter den Voraussetzungen des § 30 MRG erlaubt, den Mietvertrag vorzeitig zu beenden.