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Gemeinschaftliche letztwillige Verfügung

Erbrechtgewillkürte ErbfolgeBrandstätterMärz 2025

Ehegatten und eingetragenen Partnern steht die Möglichkeit offen, eine gemeinschaftliche letztwillige Verfügung zu treffen (§ 586 Abs 2 ABGB). Sie können hierdurch entweder einander (= wechselseitiges gemeinschaftliches Testament) oder dritte Personen (= gemeinsames Testament) als Erben einsetzen.

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