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Form der letztwilligen Verfügung

Erbrechtgewillkürte ErbfolgeNemethMärz 2025

Eine letztwillige Verfügung ist nur unter Beachtung der zwingenden Formvorschriften des ABGB gültig (§§ 577 ff ABGB). Die österreichische Rechtsordnung kennt die eigenhändige Verfügung, die fremdhändige Verfügung sowie die öffentlichen letztwilligen Verfügungen.

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