Erbunwürdige Personen sind von der Erbschaft (nach bestimmten Erblassern) ausgeschlossen. Die §§ 539 ff ABGB legen die Erbunwürdigkeitsgründe fest. Die Erbunwürdigkeit schließt jede Art des Erbschaftserwerbs aus. Sie nimmt auch die Möglichkeit, im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge zu erben oder einen Pflichtteilsanspruch geltend zu machen. Die Regeln der Erbunwürdigkeit gelten sinngemäß auch für Vermächtnisse.