Im Vollanwendungsbereich des MRG trifft den Vermieter bei Vorliegen der maßgeblichen Voraussetzungen eine über die Erhaltung hinausgehende Pflicht bzw hat er das Recht, nützliche Verbesserungen des Hauses oder einzelner Mietgegenstände durchzuführen. Die einschlägigen Regelungen finden sich in den §§ 4 und 5 MRG und sind nur auf Hauptmietverhältnisse anzuwenden.