Darunter versteht man einen vom Kläger (§ 236 ZPO) oder Beklagten (§ 259 Abs 2 ZPO) im Lauf des Verfahrens gestellten Antrag mit dem Begehren, urteilsmäßig über den Bestand oder Nichtbestand eines präjudiziellen Rechts oder Rechtsverhältnisses (Vorfrage) abzusprechen. Durch einen Zwischenantrag auf Feststellung kann eine Vorfrage verselbstständigt und mit bindender Wirkung im Spruch des Urteils entschieden werden. Dies bedeutet, dass ein Zweitrichter in einem neuerlichen Verfahren zwischen denselben Parteien an die Vorfrage gebunden ist.