vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Grundbuchantrag

SachenrechtGrundbuchJaukMärz 2023

Für Grundbuchsverfahren gilt der Dispositionsgrundsatz, dh der Antragsteller initiiert selbst das Verfahren und bestimmt dessen Gegenstand. Grundbuchsanträge können schriflich oder elektronisch eingebracht werden. In einfachen Fällen ist es auch möglich einen Antrag mündlich zu Protokoll zu geben. Eine Kumulierung, dh Verbindung, mehrerer Anträge ist möglich (soweit für alle Anträge dasselbe Grundbuchsgericht zuständig ist), wenn eine bestimme Einheit der Anträge (Einlage, Recht, Urkunde) vorliegt.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte