vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Grundbuchantrag

SachenrechtGrundbuchJaukMärz 2023

Für Grundbuchsverfahren gilt der Dispositionsgrundsatz, dh der Antragsteller initiiert selbst das Verfahren und bestimmt dessen Gegenstand. Grundbuchsanträge können schriflich oder elektronisch eingebracht werden. In einfachen Fällen ist es auch möglich einen Antrag mündlich zu Protokoll zu geben. Eine Kumulierung, dh Verbindung, mehrerer Anträge ist möglich (soweit für alle Anträge dasselbe Grundbuchsgericht zuständig ist), wenn eine bestimme Einheit der Anträge (Einlage, Recht, Urkunde) vorliegt.

Lexis 360®

Zu Recht voraus.

Melden Sie sich an, um den gesamten Inhalt zu lesen.

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!

AnmeldenJetzt testen!

Stichworte