Der Unterhalt muss dem Unterhaltsberechtigten grundsätzlich in Geld geleistet werden. Die Erfüllung des Unterhaltsanspruchs mittels Naturalunterhalts ist nur beschränkt möglich. Auch bei prinzipiell bestehender Geldunterhaltspflicht werden jedoch einzelne Naturalleistungen mit Unterhaltscharakter unter bestimmten Voraussetzungen auf den Unterhalt angerechnet.