Zwischen Lebensgefährten besteht keine gesetzliche Unterhaltspflicht. Ein Unterhaltsanspruch in der Lebensgemeinschaft kann ausdrücklich oder schlüssig vereinbart werden. Das Eingehen einer Lebensgemeinschaft durch eine unterhaltsberechtigte Person kann je nach Unterhaltsbeziehung zur Minderung, zum Ruhen oder zur Verwirkung ihres Unterhaltsanspruchs führen.