Grundsätzlich werden Eintragungen, Änderungen und Löschungen im Grundbuch nur auf Ansuchen von Parteien oder Behörden durchgeführt (Dispositionsgrundsatz). Das Ansuchen ist in Papierform, mündlich als sog Protokollarantrag (nur in einfachen Fällen zulässig) oder in elektronischer Form (ERV) einzubringen. Eine Rekursanfechtung einer Eintragung ist möglich; diese richtet sich nach dem Außerstreitverfahren und kann beantragt werden, falls der Antragsteller formell oder materiell beschwert ist.