Beschuldigte sind nicht „Objekt“ des Strafverfahrens, sondern haben als Verfahrenssubjekte zahlreiche Verfahrensrechte, die in § 49 StPO aufgezählt sind. Der Zweck dieser Prozessrechte besteht darin, dass einem Beschuldigten als Beteiligten eines Strafverfahrens die Möglichkeit eingeräumt werden soll, an dem Verfahren (aktiv) teilzunehmen, seine Sicht der Dinge darzulegen, dadurch den Verfahrensgang zu beeinflussen und an diesem mitzuwirken. Die Wahrung dieser subjektiven Rechte kann durch verschiedene Rechtsbehelfe bzw Rechtsmittel durchgesetzt werden.