Enterbung ist die gänzliche oder teilweise Entziehung des Pflichtteils durch letztwillige Verfügung (§ 769 ABGB). Sie ist nur bei Vorliegen bestimmter Enterbungsgründe (§§ 770, 771 ABGB) wirksam.
Einleitung
Enterbung bedeutet den Entzug des Pflichtteils. Die relevanten Bestimmungen finden sich in den §§ 769 ff ABGB. Diese haben durch das ErbRÄG 2015 einige Änderungen erfahren.