Die Frage der ordnungsgemäßen Pistensicherung stellt sich bei Wintersportunfällen im organisierten Schiraum dann, wenn ein Wintersportler einen Schaden in Zusammenhang mit nicht gesicherten künstlich geschaffenen oder natürlichen Gefahrenstellen erleidet. Die Anforderungen an die Pistensicherungspflicht unterliegen einem Wandel und die Anforderungen an den Halter steigen mit den technischen Entwicklungen. Üblicherweise handelt es sich um eine vertragliche Haftung, denkbar ist zB wegen der zunehmenden Benützung von Schipisten durch Schitourengeher auch eine deliktische Haftung.