DOI: https://doi.org/10.37942/9783708342122-211
Verena EIBENSTEINER-PALMSTORFER/Rainer PALMSTORFER
I. Einleitung
Das Beihilfeverbot des Art 107 Abs 1 AEUV bezieht sich nach seinem insofern eindeutigen Wortlaut auf „Beihilfen gleich welcher Art“, sodass nicht nur direkte Mittelzuwendungen, sondern auch die Ermäßigung von Steuern und Abgaben vom Beihilfeverbot erfasst sein können. Das bedeutet, dass entsprechend dem wirkungsorientierten Ansatz der Beihilfeprüfung, der nicht zwischen den Wettbewerbseffekten von Steuern und sonstigen Maßnahmen differenziert, im AEUV insoweit keine Sonderbestimmungen für steuerliche Beihilfen vorgesehen sind und steuerliche Maßnahmen der Mitgliedstaaten uneingeschränkt der unionalen Beihilfekontrolle unterworfen sind.1
