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Die Neuordnung der österreichischen Rundfunkfinanzierung (Christall/Pichler)

Christall/Pichler1. AuflFebruar 2024

DOI: https://doi.org/10.37942/9783708342122-206

Maximilian CHRISTALL/Vanessa PICHLER

I. Einleitung

Vor zwei Jahren hat der VfGH auf Antrag des ORF zentrale Teile des § 31 ORF-G wegen Verstoßes gegen das BVG Rundfunk11Bundesverfassungsgesetz vom 10. Juli 1974 über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl 396/1974. aufgehoben22Der VfGH hob die Wortfolge „jedenfalls aber dann, wenn der Rundfunkteilnehmer (§ 2 Abs 1 RGG) an seinem Standort mit den Programmen des Österreichischen Rundfunks gemäß § 3 Abs 1 terrestrisch (analog oder DVB-T) versorgt wird. Der Beginn und das Ende der Pflicht zur Entrichtung des Programmentgeltes sowie die Befreiung von dieser Pflicht richten sich nach den für die Rundfunkgebühren geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften“ in § 31 Abs 10 ORF-G auf, BGBl 1984/379 idF BGBl I 2022/126, sowie § 31 Abs 17 und 18 ORF-G. und so einen Meilenstein für die österreichische Rundfunkordnung gesetzt.33VfGH 30.6.2022, G 226/2021-12, ECLI:AT:VFGH:2022:26.2021, Rn 52. Gleichzeitig betrat der Gerichtshof neues Terrain, indem er aussprach, dass sich für den Gesetzgeber eine Verpflichtung zur angemessenen Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks direkt aus dem BVG Rundfunk ergibt.44 Wiederin, Finanzierung des ORF – Programmentgelt – Ausnahme für Streaming-Nutzer der ORF-Programme, MR 2022, 290, 295. Außerdem stellte er fest, dass – wenn der Gesetzgeber die Finanzierungslast des ORF den Nutzerinnen auferlegt – grundsätzlich alle potentiellen Nutzerinnen in die Finanzierung miteinbezogen werden müssen und nur sachlich gerechtfertigte Ausnahmen von der Zahlungspflicht zulässig sind.

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