DOI: https://doi.org/10.37942/9783708342122-206
Maximilian CHRISTALL/Vanessa PICHLER
I. Einleitung
Vor zwei Jahren hat der VfGH auf Antrag des ORF zentrale Teile des § 31 ORF-G wegen Verstoßes gegen das BVG Rundfunk1 aufgehoben2 und so einen Meilenstein für die österreichische Rundfunkordnung gesetzt.3 Gleichzeitig betrat der Gerichtshof neues Terrain, indem er aussprach, dass sich für den Gesetzgeber eine Verpflichtung zur angemessenen Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks direkt aus dem BVG Rundfunk ergibt.4 Außerdem stellte er fest, dass – wenn der Gesetzgeber die Finanzierungslast des ORF den Nutzerinnen auferlegt – grundsätzlich alle potentiellen Nutzerinnen in die Finanzierung miteinbezogen werden müssen und nur sachlich gerechtfertigte Ausnahmen von der Zahlungspflicht zulässig sind.
