DOI: https://doi.org/10.37942/9783708342122-203
Christoph KÖLBL
I. Einleitung
Um das Ziel der EU, regionale Unterschiede in der Wirtschaft auszugleichen, auch aus wettbewerbsrechtlicher Sicht zu verwirklichen, können sog „Regionalbeihilfen“ für einzelne ausgewiesene Gebiete (sog „Regionalfördergebiete“) gewährt werden.
