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11.3 Schadenersatz und Vertragsstrafe (Wenusch)

Wenusch3. AuflSeptember 2024

11.3.1 Allgemeines

Hat ein Vertragspartner in Verletzung seiner vertraglichen Pflichten dem anderen schuldhaft einen Schaden zugefügt, hat der Geschädigte Anspruch auf Schadenersatz wie folgt:

bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit auf Ersatz des Schadens samt dem entgangenen Gewinn (volle Genugtuung);

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