11.3.1 Allgemeines
Hat ein Vertragspartner in Verletzung seiner vertraglichen Pflichten dem anderen schuldhaft einen Schaden zugefügt, hat der Geschädigte Anspruch auf Schadenersatz wie folgt:
bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit auf Ersatz des Schadens samt dem entgangenen Gewinn (volle Genugtuung);