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10.6 Rechtsfolgen der Übernahme (Wenusch)

Wenusch3. AuflSeptember 2024

10.6.1 Mit der Übernahme durch den AG gilt die Leistung als erbracht, geht die Gefahr über und beginnt die Gewährleistungsfrist.

10.6.2 Übernimmt der AG die Leistung trotz Mängel, bedeutet dies keinen Verzicht auf seine Gewährleistungsansprüche. Dies gilt aber nicht für nicht gerügte offensichtliche Mängel.

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