8 Rechnungslegung, Zahlung, Sicherstellungen
Die ÖNORM B 2110 verwendet den Begriff „abrechnen“ in verschiedenen Bedeutungen: Einmal wird damit die Abrechnung durch den WU („AN“) als Information des WB („AG“) (Nachweis der Leistung) bzw als Rechnungslegung verstanden. Andere Male wird der Begriff als dem WU („AN“) „zu vergüten“ verwendet.