Überschrift unverändert zu Ausgabe 2013.
In der Diktion der ÖNORM B 2110 wird als Leistungsfrist nur die Frist angesehen, innerhalb derer der WU („AN“) das Werk zu erstellen hat (siehe dazu die Überlegungen in Abschnitt 3 der ÖNORM B 2110), obwohl auch die Zahlungsfrist eine Leistungsfrist ist.