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7.4 Anpassung der Leistungsfrist und/oder des Entgelts (Wenusch)

Wenusch3. AuflSeptember 2024

Überschrift unverändert zu Ausgabe 2013.

7/233
In der Diktion der ÖNORM B 2110 wird als Leistungsfrist nur die Frist angesehen, innerhalb derer der WU („AN“) das Werk zu erstellen hat (siehe dazu die Überlegungen in Abschnitt 3 der ÖNORM B 2110), obwohl auch die Zahlungsfrist eine Leistungsfrist ist.

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