5.2.1 Vertretung
Die Vertragspartner haben, sofern sie nicht selbst handeln, eine oder mehrere Personen namhaft zu machen, die alle Erklärungen abgeben und entgegennehmen sowie alle Entscheidungen treffen können, die zur Abwicklung des Vertrages erforderlich sind. Gegebenenfalls sind Art und Umfang der jeweiligen Vollmacht bekannt zu geben. Die namhaft gemachten Personen haben fachkundig, der Vertragssprache mächtig und kurzfristig erreichbar zu sein.
