Der werkvertragliche Werkbegriff ist ziemlich weit reichend – er umfasst Bau-, Schuh- und Feuerwerke gleichermaßen. Allen diesen Werken „im werkvertraglichen Sinn“ ist eine schöpferische oder gestalterische Verrichtung des WU („AN“) gemein. Die Bedeutung der Verrichtung wird auch durch die Nähe der werkvertraglichen zu den dienstvertraglichen Bestimmungen des ABGB deutlich – mit einem gemeinsamen, durch die §§ 1151 f gebildeten allgemeinen Teil und durch die gemeinsame Überschrift des 26. Hauptstücks: „Von Verträgen über Dienstleistungen – Dienst- und Werkvertrag“ (der Werkvertrag wird also als ein Dienstleistungsvertrag bezeichnet, was wiederum das Merkmal einer Verrichtung hervorstreicht).
