vorheriges Dokument
nächstes Dokument

A Anzeigeerstattung bei der Polizei

Eder-Rieder2. AuflDezember 2021

Für Opfer von Straftaten oder familiärer Gewalt ist die Sicherheitsbehörde die erste Anlaufstelle. Die Anzeigeerstattung (§ 80 Abs 1 erster Satz StPO) bei der Polizei setzt die Strafverfolgung in Gang und dient auch dazu, dem Opfer einen vorbeugenden Schutz und weitere Hilfestellung zu gewähren. Eine Anzeige soll möglichst bald erfolgen, um erforderliche Maßnahmen – Betretungs- und Annäherungsverbot, Wegweisung, Fahndung udgl – ergreifen zu können. Dem Opfer ist darüber eine schriftliche Bestätigung gebührenfrei auszufolgen (§ 80 Abs 1 zweiter Satz StPO). Die von der Polizei im Zuge der Anzeige protokollierten Tatschilderungen (Ort, Uhrzeit, eventuelle Zeugen usw), weitere sicherheitsbehördliche Erhebungen oder maßgebliche Umstände des Einschreitens bei familiärer Gewalt tragen zur Beweissicherung bei und dienen dem gerichtlichen Verfahren. Anzeigen können zwar auch noch nach längerer Zeit erstattet werden, jeder Aufschub verschlechtert aber die Beweisbarkeit der Tat und kann zur Verjährung führen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte