Nach dem AB zu LGBl 2006/44 wurde der Umweltinformationsbegriff des Art 2 der Umweltinformations-RL 2003/4/EG nahezu wörtlich in § 13 übernommen. Somit unterliegen sämtliche von der RL vorgegebenen Umweltinformationen der Zugangsverpflichtung. Dadurch findet auch die AarhK Eingang in die nationalen Bestimmungen, da die RL die Definition der Umweltinformation aus dieser wortgetreu übernommen hat.
