3.3.1. Die dominierenden Diagnosen im Überblick
Innerhalb der Gruppe der Untergebrachten gemäß § 21 Abs 1 StGB dominiert die Zuordnung zum Eingangsmerkmal „Geisteskrankheit“ iSd § 11 StGB. Diagnosen aus dem schizophrenen Formenkreis sind mit etwas über 70 % vertreten.13 Primär handelt es sich dabei um schizophrene Erkrankungen, die im Kapitel F20 des ICD-10 zusammengefasst werden, wobei der Subtyp der paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20.0) mit rund 50 % die mit Abstand am häufigsten vertretene Diagnose darstellt.14 Die Symptome dieser Erkrankung lassen sich grundsätzlich in zwei Gruppen unterteilen: Positiv- bzw Plus- und Negativ- bzw Minussymptome. Die Benennung dieser beiden Symptomgruppen lässt sich aus deren Auswirkung auf Wahrnehmung, Denken und Fühlen der Betroffenen ableiten, wobei das Handeln maßgeblich beeinflusst werden kann. Da das menschliche Erleben, vor allem durch Halluzinationen und Wahnideen, über das Normale hinaus erweitert wird, zählen diese zur Gruppe der Positiv- bzw Plussymptomen. Hingegen stehen bei der Negativ- bzw Minussymptomatik eine verringerte Emotionalität, ein reduzierter Antrieb sowie eine eingeschränkte kognitive Leistungsfähigkeit im Vergleich zu gesunden Personen im Vordergrund.15 Jedoch sind auch wahnhafte (ICD-10: F22) sowie akute vorübergehende psychotische Störungen (ICD-10: F23) dieser Gruppe zuzuordnen.16 Wahnhafte Störungen sind durch die Entwicklung einzelner oder mehrerer aufeinander bezogener langandauernden Wahninhalten charakterisiert. Bei den vorübergehenden psychotischen Störungen handelt es sich um eine heterogene Gruppe von Diagnosen, die sich durch einen akuten Beginn zumeist innerhalb von zwei Wochen (sog Crescendo-Entwicklung) und ein ebenso rasches Abklingen in einem Zeitraum von wenigen Monaten, in vielen Fällen bereits nach einigenSeite 383
