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6.3. Zur Praxis der Nachbetreuung (Engel)

Engel1. AuflMai 2022

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Die Verpflichtung, für ausreichend stationäre Nachbetreuungseinrichtungen Sorge zu tragen, trifft das BMJ nicht allein, denn im Bereich des Sozial- und des Gesundheitswesens sind auch anderen Ressorts und vor allem den Verwaltungen der Länder maßgebliche Kompetenzen zugeordnet. Die Justiz kommt ihren diesbezüglichen Verpflichtungen durch die Kostenersatzverpflichtung für derartige Leistungen bereits über das ihr obliegende Ausmaß nach. Dessen ungeachtet wurden die justiziellen Bemühungen im Bereich des Nachbetreuungsmanagements stets forciert, um gemeinsam mit Partnern in ganz Österreich (Länder, psychiatrische Krankenhäuser, Betreuungseinrichtungen, Heime, Ambulanzen etc) adäquate und sozialverträgliche Lösungen zu finden.

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