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5.1. Rahmenbedingungen und Ziele der Behandlung im Maßnahmenvollzug gem § 21 Abs 2 StGB (Eckhart)

Eckhart1. AuflMai 2022

641
Der Begriff „Behandlung“ im Kontext der Forensik ist ein Terminus, der sehr viele Bereiche und Akzente umfasst. Die kriminaltherapeutischen Maßnahmen reichen von psychiatrischen, psychotherapeutischen, klinisch-psychologischen, ergotherapeutischen bis hin und sozial-rehabilitativen Interventionen, die ein gemeinsames Ziel verfolgen sollen: dem Gesetzestext entsprechend ist der Zweck der Unterbringung im Maßnahmenvollzug, die Untergebrachten davon abzuhalten, unter dem Einfluss ihrer einweisungsrelevanten Störung mit Strafe bedrohte Handlungen zu begehen: „Die Unterbringung soll den Zustand der Untergebrachten so weit bessern, dass von ihnen die Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen nicht mehr zu erwarten ist, und den Untergebrachten zu einer rechtschaffenen und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepassten Lebenseinstellung verhelfen“.11§ 164 Abs 1 StVG BGBl Nr 144/1969 (idF BGBl Nr 424/1974), Siehe in diesem Buch: Lengauer/Schmollmüller, I.D.1. ab Rz 336. Um dieses relativ vage formulierte Resozialisierungsziel zu erreichen, sollen Unterbrachte im Maßnahmenvollzug eine Behandlung erhalten, wobei ärztliche, psychotherapeutische, erzieherische und psychohygienische Betreuung in § 166 Abs 1 StVG expressis verbis genannt werden.

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