§ 164 StVG normiert zunächst, dass die Unterbringung den untergebrachten Rechtsbrecher davon abhalten soll, unter dem Einfluss seines gefährlichkeitsbegründenden Zustandes eine mit Strafe bedrohte Handlung zu begehen. Dieser Sicherungsaspekt ist ein wesentlicher Faktor für die Begründung einer weitreichenden Freiheitentziehung. Zumindest bis zum Eintritt eines ersten Therapieerfolges steht der sich daraus ableitende
Sicherungsauftrag überhaupt im Vordergrund der Anstaltsunterbringung. § 164 Abs 1 StVG enthält aber auch einen klaren
Besserungsauftrag, nämlich den der unterbringungsspezifischen Gefährlichkeit zugrundeliegenden Zustand des Rechtsbrechers durch entsprechende therapeutische Angebote und Maßnahmen zu bessern. Wenn es im Maßnahmenvollzug darum geht, den Untergebrachten von der Begehung einer weiteren Tat unter dem Einfluss seiner psychischen Störung oder Krankheit abzuhalten, muss dieser Besserungszweck der Anstaltsunterbringung längerfristig in den Vordergrund rücken und wird damit auch zum essentiellen Bestandteil der Vollzugsplanung. Ein weiterer wesensgebender Zweck der Unterbringung ist auch die Heranführung an eine sozial angepasste Lebenseinstellung und Lebensführung. Um diesen
Betreuungsauftrag erfüllen zu können, bedarf es geeigneter Betreuungsangebote und im weiteren Verlauf auch einer Erprobung außerhalb der Anstalt.