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1.7. Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher (Lengauer/Schmollmüller)

Lengauer/Schmollmüller1. AuflMai 2022

1.7.1. Zwecke der Unterbringung gem § 164 StVG

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§ 164 StVG normiert zunächst, dass die Unterbringung den untergebrachten Rechtsbrecher davon abhalten soll, unter dem Einfluss seines gefährlichkeitsbegründenden Zustandes eine mit Strafe bedrohte Handlung zu begehen.6767 Zagler, 243; siehe in diesem Buch auch: Freudenthaler/Kitzberger/Nosko, II.A.4. ab Rz 492; Eckhart, II.A.5. ab Rz 640. Dieser Sicherungsaspekt ist ein wesentlicher Faktor für die Begründung einer weitreichenden Freiheitentziehung. Zumindest bis zum Eintritt eines ersten Therapieerfolges steht der sich daraus ableitende Sicherungsauftrag überhaupt im Vordergrund der Anstaltsunterbringung.6868 Drexler/Weger in StVG5 § 164 Rz 1. § 164 Abs 1 StVG enthält aber auch einen klaren Besserungsauftrag, nämlich den der unterbringungsspezifischen Gefährlichkeit zugrundeliegenden Zustand des Rechtsbrechers durch entsprechende therapeutische Angebote und Maßnahmen zu bessern.6969 Drexler/Weger in StVG5 § 164 Rz 1; Zagler, 244. Wenn es im Maßnahmenvollzug darum geht, den Untergebrachten von der Begehung einer weiteren Tat unter dem Einfluss seiner psychischen Störung oder Krankheit abzuhalten, muss dieser Besserungszweck der Anstaltsunterbringung längerfristig in den Vordergrund rücken und wird damit auch zum essentiellen Bestandteil der Vollzugsplanung. Ein weiterer wesensgebender Zweck der Unterbringung ist auch die Heranführung an eine sozial angepasste Lebenseinstellung und Lebensführung.7070 Drexler/Weger in StVG5 § 164 Rz 1; Zagler, 244. Um diesen Betreuungsauftrag erfüllen zu können, bedarf es geeigneter Betreuungsangebote und im weiteren Verlauf auch einer Erprobung außerhalb der Anstalt.

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