Das Vollzugsgericht ist gem § 16 Abs 1 StVG das in Strafsachen tätige Landesgericht, in dessen Sprengel die Freiheitsstrafe vollzogen wird. § 162 StVG spezifiziert dies für die Vollziehung von mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen.
1.6.1. Sachliche Zuständigkeit des Maßnahmenvollzugsgerichts
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