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4. Verpflichtende Beiziehung eines psychiatrischen Sachverständigen (Schmollmüller)

Schmollmüller1. AuflMai 2022

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Die Beurteilung des geistigen oder seelischen Zustandes des Betroffenen bildet das zentrale Element des Verfahrens zur Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 StGB und ebenso zur Unterbringung in eine Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher nach § 22 StGB bzw gefährliche Rückfallstäter nach § 23 StGB. Während es sich bei der Entscheidung über das Vorliegen der Unterbringungsvoraussetzungen um eine Rechtsfrage handelt, ist der psychische Zustand mithilfe eines Sachverständigenbeweises zu untersuchen. Die Befundung, Exploration und Diagnose des psychischen Zustandes haben nach der aktuellen Rechtslage durch einen Sachverständigen zu erfolgen.11 Lengauer/Schmollmüller, JSt 2020, 32. Deren Gutachten bilden schließlich für das Gericht die Grundlage, um feststellen zu können, ob die Unterbringungsvoraussetzungen (etwa die Zurechnungsunfähigkeit, eine geistige oder seelische Abartigkeit höheren Grades oder die Befürchtung einer weiteren Tat) vorliegen. Zudem kann die Verhandlungs- und Beteiligungsfähigkeit im Unterbringungsverfahren Gegenstand der Untersuchung werden.22 Murschetz in WK-StPO § 429 Rz 6; Stiebellehner in LK-StPO § 429 Rz 31.

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