Wie gezeigt wurde, bestehen zwischen Strafen und vorbeugenden Maßnahmen bei verschiedenen Regelungen des Sanktionenrechts Überschneidungen. Bei der Strafschärfung gem § 39 Abs 1 StGB steht der Maßnahmencharakter im Vordergrund; die Bezeichnung der danach verhängten Sanktion als Strafe ist nur bedingt zutreffend. In der Sache ähnlich verhält es sich mit der Möglichkeit der wiederkehrenden Verlängerung der Probezeit gem § 53 Abs 4 StGB, die Maßnahmencharakter aufweist. Entscheidend ist allerdings weniger die Nomenklatur der genannten Bestimmungen als vielmehr, dass für maßnahmenrechtliche Regelungen jene strengen Kautelen gelten, die für vorbeugende Maßnahmen als Ausnahmen eines Schuldstrafrechts charakteristisch sind.
