Seit der großen Strafrechtsreform von 1975 ist das moderne Strafrecht durch ein sog dualistisches Sanktionssystem geprägt. Das StGB kennt also nicht nur die Schuldstrafe als Form des Eingriffs in die persönliche Freiheit eines Rechtsbrechers:1 Unter bestimmten Voraussetzungen kann neben der Strafe eine vorbeugende Maßnahme angeordnet werden. Wenn der betroffene Täter nicht zurechnungsfähig ist, darf es auch ausschließlich zur Anordnung der Maßnahme kommen. Gesetzlich verankert sind diese strafrechtlichen Unterbringungsformen in den §§ 21–23 StGB. Sie sind auf spezifische Tätergruppen zugeschnitten:
