1. Nach der VO Nr 1/2003
a) Feststellungsbefugnisse der Europäischen Kommission
Feststellung
Feststellungsbefugnisse der EK
Die VO Nr 1/2003 regelt in ihren Art 7 und 10 zwei unterschiedliche Feststellungsbefugnisse, die, wie sich aus ihrer Einordnung in den Abschnitt über die Entscheidungsbefugnisse der Kommission ergibt, ausschließlich dieser zukommen.