Annahme von Verpflichtungszusagen
Verpflichtungszusagen
Gemäß § 27 Abs 1 KartG kann das Kartellgericht statt der in § 26 KartG vorgesehenen Abstellung Verpflichtungszusagen der beteiligten Unternehmer und Unternehmervereinigungen für bindend erklären, wenn zu erwarten ist, dass diese Zusagen künftige Zuwiderhandlungen ausschließen. Durch diese Entscheidung wird das Verfahren beendet.