Unmittelbarkeit
UnmittelbarkeitsgrundSatz
Im Zivilprozess ist die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme ein tragendes Prinzip. Dem Unmittelbarkeitsgrundsatz liegt der Gedanke des möglichst engen, ohne Zwischenstufe erfolgenden Kontakts des Entscheidungsorgans mit den zu prüfenden Tatsachen zu Grunde. Dadurch soll die persönliche Unmittelbarkeit in Form der direkten Beweisaufnahme durch den erkennenden Richter und die sachliche Unmittelbarkeit, also die Heranziehung der unmittelbarsten Erkenntnisquelle (also zB Tatzeugen, Urkunden usw), garantiert werden (Konecny in Fasching/Konecny 3 II/1 Einl Rz 39).