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C. Öffentlichkeit und Mündlichkeit des Verfahrens

Völkl-Torggler/Ingemarsson/Majer3. AuflJänner 2023

1. Öffentlichkeit

Ausschluss der Öffentlichkeit

Öffentlichkeit

138
Die Öffentlichkeit von Verhandlungen (ua) in Zivilrechtssachen ist in Österreich zweifach verfassungsrechtlich abgesichert, nämlich durch Art 90 Abs 1 B-VG und durch Art 6 Abs 1 EMRK (Höllwerth in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG I2 § 19 Rz 5).

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