A. Annäherungsverbot
Seit dem Gewaltschutzgesetz 201963 ist ex lege mit der Anordnung des Betretungsverbotes nach § 38a SPG ein Annäherungsverbot zur gefährdeten Person verbunden (siehe Kapitel 4, Mayrhofer). Dies bedeutet, dass sich die gefährdende Person der gefährdeten Person in einem Umkreis von 100 Metern (Luftlinie) nicht mehr nähern darf.64
