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III. Opferschutzarbeit bei Häuslicher Gewalt (Riezler)

Riezler1. AuflApril 2023

A. Opferschutz/Opferhilfeeinrichtungen

1. Gesetzlich verankerte Opferschutzeinrichtungen

Die/Der Bundesminister*in für Inneres ist gem § 25 Abs 3 SPG ermächtigt, bewährte geeignete Opferschutzeinrichtungen vertraglich damit zu beauftragen, Menschen, die von Gewalt einschließlich beharrlicher Verfolgung bedroht sind, zum Zwecke ihrer Beratung und immateriellen Unterstützung zu kontaktieren (Interventionsstellen).2828Hierfür wurden die ifs Gewaltschutzstelle in Vorarlberg, die Interventionsstelle gegen Gewalt in der Familie in Wien und die Gewaltschutzzentren der anderen sieben Bundesländer für ganz Österreich flächendeckend beauftragt; Näheres dazu in Sorgo in Dearing/Haller 197 ff.

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