A. Opferschutz/Opferhilfeeinrichtungen
1. Gesetzlich verankerte Opferschutzeinrichtungen
Die/Der Bundesminister*in für Inneres ist gem § 25 Abs 3 SPG ermächtigt, bewährte geeignete Opferschutzeinrichtungen vertraglich damit zu beauftragen, Menschen, die von Gewalt einschließlich beharrlicher Verfolgung bedroht sind, zum Zwecke ihrer Beratung und immateriellen Unterstützung zu kontaktieren (Interventionsstellen).28
